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   LAG Hamm, 03.11.2006 - 10 TaBV 42/06   

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https://dejure.org/2006,13938
LAG Hamm, 03.11.2006 - 10 TaBV 42/06 (https://dejure.org/2006,13938)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2006 - 10 TaBV 42/06 (https://dejure.org/2006,13938)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. November 2006 - 10 TaBV 42/06 (https://dejure.org/2006,13938)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Anschluss an die Berufsausbildung; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes; Einsatz von Leiharbeitnehmern; Ableistung von Überstunden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 78 a BetrVG
    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Anschluss an die Berufsausbildung; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes; Einsatz von Leiharbeitnehmern; Ableistung von Überstunden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme eines Mitglieds der Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Dauer für den ...

  • Judicialis

    BetrVG § 78 a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
    Auflösungsantrag bei unzumutbarer Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Anschluss an die Berufsausbildung - kein freier Arbeitsplatz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 28.06.2000 - 7 ABR 57/98

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Hamm, 03.11.2006 - 10 TaBV 42/06
    Dies ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Arbeitgeber keinen andauernden Bedarf für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers hat (BAG, Beschluss vom 24.07.1991 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 23; BAG, Beschluss vom 16.08.1995 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 25; BAG, Beschluss vom 06.11.1996 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 26; BAG, Beschlüsse vom 12.11.1997 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 30 und 31; BAG, Beschluss vom 28.06.2000 - ZTR 2001, 139; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 78 a Rz. 46 und 54; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 10. Aufl., § 78 a Rz. 36; Oetker, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 78 a Rz. 90 ff., 95, 97; ErfK/Kania, 6. Aufl., § 78 a Rz. 9).

    Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Arbeitsgericht abzustellen (BAG, Beschluss vom 16.08.1995 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 25; BAG, Beschluss vom 28.06.2000 - ZTR 2001, 139).

    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um einen durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden weiter beschäftigen zu können (BAG, Beschluss vom 06.11.1996 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 26; BAG, Beschluss vom 12.11.1997 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 31; BAG, Beschluss vom 28.06.2000 - ZTR 2001, 139 m.w.w.N.).

  • LAG Hamm, 28.03.2007 - 10 SaGa 11/07

    einstweilige Verfügung auf Beschäftigung eines Jugend- und

    Dass freie Arbeitsplätze nicht vorhanden seien und der Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Auszubildenden unzumutbar sei, habe bereits auch das Landesarbeitsgericht Hamm in zwei Entscheidungen bestätigt (LAG Hamm, Beschluss vom 03.11.2006 - 10 TaBV 42/06 - sowie Beschluss vom 01.12.2006 - 13 TaBV 50/06 -), darauf werde Bezug genommen.

    Zum vergleichbaren Sachverhalt hätten die zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts Hamm bereits den Anträgen der Arbeitgeberin auf Auflösung der mit den Vertretern der JAV begründeten Arbeitsverhältnisse stattgegeben (LAG Hamm, Beschluss vom 0.11.2006 - 10 TaBV 42/06 - und vom 01.12.2006 - 13 TaBV 50/06 -).

    Insoweit erübrige sich jedenfalls im vorliegenden Verfahren auch eine Auseinandersetzung mit den - noch nicht rechtskräftigen - Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.11.2006 - 10 TaBV 42/06 - und vom 01.12.2006 - 13 TaBV 50/06 -.

  • LAG Hessen, 26.04.2007 - 9 TaBV 182/06

    Gemeinschaftsbetrieb, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Leiharbeitnehmer,

    Es ist Teil der Unternehmensfreiheit, ob der Beschäftigungsbedarf mit eigenem oder Fremdpersonal abgedeckt wird (ebenso LAG Hamm Beschluss vom 3. Nov. 2006 - 10 TaBV 42/06 - Juris).
  • LAG Hamm, 01.12.2006 - 13 TaBV 50/06

    Übernahme; Auszubildender; Unzumutbarkeit; Weiterbeschäftigung; Auflösung;

    Mit Ausnahme der Beteiligten G2xxxxx und einem weiteren Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, N2xxxxxxx (ArbG Bochum - 1 BV 6/06 = LAG Hamm 10 TaBV 42/06), wurden alle anderen 38 Auszubildenden, die seit Beginn des Jahres 2006 ihre Abschlussprüfung bestanden hatten, als Leiharbeitnehmer aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit der Firma A7xxxx P4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beschäftigt.
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